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Forschungsgutachten für das Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Auswirkungen der Satzungsleistungen nach § 11 Absatz 6 SGB V

Auftraggeber

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Jahr

2019


Die Erweiterung der Angebotsmöglichkeiten für Satzungsleistungen durch den § 11 Abs. 6 SGB V hat die wettbewerblichen Spielräume der Krankenkassen vergrößert und allen Hinweisen zufolge zu einer Intensivierung des Wettbewerbs innerhalb der GKV geführt. Für bestimmte Leistungen hat der Wettbewerb dazu geführt, dass diese in ähnlicher Form mittlerweile von vielen Krankenkassen angeboten werden und auf breiter Basis von den Versicherten genutzt werden können. Gleichzeitig sind durch den § 11 Abs. 6 SGB V aber auch Spielräume für die Krankenkassen entstanden, um sich voneinander abzugrenzen, eigene Schwerpunkte zu setzen und ihre Leistungsangebote an den individuellen Bedarfen ihrer Versicherten oder einzelner Versichertengruppen auszurichten.

Für den Wettbewerb auf dem gesetzlichen Krankenversicherungsmarkt bedeutet dies, dass für die Versicherten die Möglichkeit gegeben ist, aus verschiedenen Leistungspaketen zu wählen und sich entsprechend ihrem individuellen Bedarf für eine Krankenkasse oder für ein Leistungspaket zu entscheiden. Schließlich ist festzustellen, dass die Krankenkassen die Möglichkeiten des § 11 Abs. 6 SGB V auch dazu nutzen, um Versorgungslücken zu schließen sowie ihren Versicherten den Zugang zu neuen oder innovativen Versorgungsangeboten zu ermöglichen. Daher hat der § 11 Abs. 6 SGB V als Wettbewerbsinstrument zumindest in Teilen auch dazu beigetragen, die Qualität der medizinischen Versorgung zu erhöhen. Insgesamt lässt sich auf Grundlage des Forschungsgutachtens daher feststellen, dass die Satzungsleistungen nach § 11 Abs. 6 SGB V ein sinnvolles Wettbewerbsinstrument sind.

Mit Blick auf den Markt für private Zusatzversicherungen ist festzustellen, dass die Leistungsangebote nach § 11 Abs. 6 SGB V grundsätzlich nicht mit privaten Zusatzversicherungsangeboten vergleichbar sind und daher nicht in direkter Konkurrenz zu diesen stehen. Daher sind nennenswerte Auswirkungen auf den Umfang des privaten Zusatzversicherungsgeschäfts oder die Ausgestaltung privater Zusatzversicherungstarife bisher nicht zu beobachten. Festzustellen ist, dass zwischen einzelnen Angeboten an privaten Zusatzversicherungen und den Leistungsangeboten nach § 11 Abs. 6 SGB V gewisse Überschneidungen bestehen.

Für die Anbieter von privaten Zusatzversicherungen bedeutet dies, dass bei der Produktgestaltung neben den Angeboten von privaten Mitbewerbern auch die Leistungsangebote der gesetzlichen Krankenkassen zu berücksichtigen sind. Daher kann der § 11 Abs. 6 SGB V zumindest indirekt zu einem intensiveren Wettbewerb auf dem Markt für private Zusatzversicherungen führen. Darüber hinaus besteht für den Fall einer weiteren Ausweitung des Leistungsumfangs an den inhaltlichen Schnittstellen zu privaten Zusatzversicherungen – sei es innerhalb des bestehenden gesetzlichen Rahmens wie insbesondere auch bei einer weiteren gesetzlichen Ausweitung auf weitere Leistungsbereiche - die Möglichkeit, dass der § 11 Abs. 6 SGB V künftig direkt spürbare Auswirkungen auf den Markt für Zusatzversicherungen hat. Für das bislang analysierte Geschehen ist aber festzustellen, dass der § 11 Abs. 6 SGB V keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb mit Anbietern privater Zusatzversicherungen hatte.

Zum Endbericht auf den Seiten des BMG

Autorinnen und Autoren:

Dr. Stefan Moog, Janko Vollmer, Carsten Maday, Prof. Dr. Stefan Fetzer (Hochschule Aalen)

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| Projekt

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2019
| Projekt

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Altersvorsorgebedarf im Zeitverlauf

2019
| Projekt

Prognos berechnete für die Jahrgänge 1960, 1975 und 1990 die erforderlichen Sparbeträge zur Sicherung des Lebensstandards.

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